FDP für Baubegriff Harmonisierung und Abschaffung der Ausnützungsziffer

Im Rahmen der Vernehmlassung zur Teilrevision des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG), hat sich die FDP Einsiedeln im Mai 2021 für die Harmonisierung der Baubegriffe und für die Abschaffung der Ausnützungssiffer ausgesprochen. Die FDP schlägt vor, anstelle der Ausnützungsziffer die neu einzuführende Überbauungsziffer zu verwenden. Dass Solaranlagen auf Flachdächern künftig ohne Baubewilligung installiert werden sollen, befürwortet die FDP im Sinne des Bürokratieabbaus.

Harmonisierung der Baubegriffe

Die Implementierung der vereinheitlichten Baubegriffe gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) ins Planungs- und Baugesetz (PBG) und die Vollzugsverordnung zum PBG (PBV) wird von der FDP Einsiedeln sehr begrüsst. Im Sinne der Harmonisierung wäre – entgegen der Aussage auf Seite 23 im Bericht zur Vorlage –nochmals in Erwägung zu ziehen, ein kantonales Musterbaureglement zu erarbeiten, da sich aufgrund der IVHB in den Gemeinden eine Teil- oder sogar eine Totalrevision des Baureglements aufdrängt. Dieses Musterbaureglement sollte möglichst schlank und klar gehalten werden und erhöht somit die Chance auf eine weitere Vereinheitlichung und Vereinfachung der Baureglemente in den Gemeinden, was – wie im Bericht erwähnt – von volkswirtschaftlichem Interesse ist.

Abschaffung Ausnützungsziffer

Die FDP Einsiedeln würde hier weitergehen als die aktuelle Vorlage in der Vernehmlassung und würde – wie es die Motion M 9/13 (Abschaffung der Ausnützungsziffer) vorschlägt – die wenig sinnvolle Ausnützungsziffer generell abschaffen. Namentlich mit der Überbauungsziffer steht hier in der neu vorgelegten PBV eine einfache, verständliche und gut prüfbare Kennziffer bereit.

Neuorganisation Nutzungsplanungsverfahren

Bezüglich der Koordination des Beschwerde- und Genehmigungsverfahren in der kommunalen Nutzungsplanung favorisiert die FDP Einsiedeln die Variante «Einspracheverfahren», welches nahe am aktuellen Verfahren für Nutzungspläne liegt, aber eine Vereinfachung im Bereich der Rechtsmittelverfahren mit sich bringt (da Rechtsmittelverfahren nur noch nach dem Volksentscheid stattfinden, was einen koordinierten Genehmigung- und Beschwerde-Entscheid ermöglicht). Gegen das «Einwendungsverfahren» spricht in erster Linie die Tatsache, dass über Abänderungen an der Gemeindeversammlung bestimmt wird, wo typischerweise nur ein kleiner Teil der Bevölkerung teilnimmt und schlussendlich obsiegt, wer mehr Volksvertreter für seine Anliegen mobilisieren kann.

Angleichung der Bestimmungen zum Gewässerabstand und Gewässerraum

Die Angleichung der kantonalen an die Bundes-Vorschriften für den Gewässerraum und den Gewässerabstand wird von der FDP Einsiedeln befürwortet. Es fragt sich allerdings, ob in § 66 PBG zusätzlich zu Seen auch Stauseen explizit zu erwähnen sind, da sonst gemäss Art. 41b Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz beim Sihlsee und Wägitalersee Diskussionen aufkommen könnten, ob Stauseen (als künstliche Gewässer) von der Bundesregelung für Gewässerraum (Art. 41b) ausgenommen sind.

Möglichkeit für eine kantonale Nutzungsplanung bei Abbau und Deponievorhaben

Dass der Kanton Schwyz zu wenige Platz für Aushub von Bautätigkeiten im eigenen Kanton hat, ist bekannt und die FDP Einsiedeln anerkennt, dass im Vollzug Handlungsbedarf besteht. In dieser Vorlage wird nun der Kanton ermächtigt eine Nutzungsplanung für Materialabbau und Deponien zu erlassen (PBG § 10, Abs 1, Bst c) und kann somit über die Gemeinden hinweg bestimmen. Somit ist davon auszugehen, dass sich die Situation um die Deponien mittelfristig entspannen sollte. An dieser Stelle sei erwähnt, dass der Kanton doch vorgängig zum Erlass der Nutzungspläne zumindest die jeweiligen Gemeinden anhören soll; dies vor allem im Hinblick darauf, wie die Erschliessung einer Deponie ausgestaltet ist.

Ausdehnung Meldepflicht für Solaranlagen

Die neue Bestimmung zu Solaranlagen auf Flachdächern, damit diese ohne Baubewilligung installiert werden dürfen (PBG §75 Abs. 7), wird von der FDP Einsiedeln im Sinne des Bürokratieabbaus sehr befürwortet.

Änderung von Gestaltungsplänen

Dass neu für Gestaltungsplanänderungen nicht mehr die Zustimmung aller Eigentümer (sondern nur Grundeigentümer, denen mindestens die Hälfte des Einzugsgebiets gehört) nötig ist, wird positiv gewertet (§ 31 Abs. 3 PBG). Generell zeigt die Praxis, dass Gestaltungspläne eine Dorfentwicklung oft verhindern oder zumindest stark erschweren (Baureglement-Vielfalt). Dem wird nun durch das neu vorgeschlagene Quorum entgegengewirkt, aber es stellt sich generell die Frage, ob Gestaltungspläne, wie sie heute angewendet werden, das richtige Instrument für eine zukunftsfähige Ortsplanung sind. In der Praxis werden Gestaltungspläne primär deshalb angewendet, um eine Mehrausnützung zu erreichen, und nicht um anderweitige baureglementarische Erleichterungen zu erlangen. Diese Mehrausnützung soll aus unserer Sicht für alle gelten und die qualitativen Aussenräume sollen stattdessen via kommunale Richt- und Raumplanung geschaffen werden und nicht via Gestaltungspläne.