Statuten
Statuten der Freisinnig-Demokratischen Partei Bezirk Einsiedeln
(FDP Einsiedeln)
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Name, Sitz und Rechtsstellung
1 Unter dem Namen
FDP. Die Liberalen des Bezirks Einsiedeln (FDP Einsiedeln)
besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. ZGB.
2 Sitz des Vereins ist Einsiedeln.
Artikel 2
Zweck und Grundsätze
1 Die FDP Einsiedeln besteht aus Frauen und Männern aller Bevölkerungskreise, die sich zu den liberalen Grundsätzen bekennen. Sie bezweckt die Durchsetzung der im Parteiprogramm formulierten Ziele.
2 Als Volkspartei will sie die freie Entfaltung aller Menschen in Verantwortung gegenüber der Gesellschaft ermöglichen.
3 Die FDP Einsiedeln strebt eine freiheitliche Ordnung in Staat, Gesellschaft und Wirtschaft an. Sie setzt sich ein für die Freiheit der Bürger, für eine starke Wirtschaft und für die soziale Stabilität.
4 Die FDP Einsiedeln will Verantwortung übernehmen und dafür sorgen, dass auch nachfolgende Generationen Freiheiten erben können.
Artikel 3
Aufgaben
1 Die FDP Einsiedeln ist eine Sektion der FDP. Die Liberalen des Kantons Schwyz. Sie übernimmt diejenigen Aufgaben, die ihr nach den Statuten der FDP des Kantons Schwyz obliegen.
2 Die FDP Einsiedeln wirkt mit an der politischen Meinungs- und Willensbildung sowie an der Gestaltung und Entwicklung von Staat und Gesellschaft, indem sie insbesondere
a. ihre politischen Zielsetzungen zu verwirklichen sucht;
b. zu politischen Sachfragen Stellung bezieht;
c. zur Übernahme öffentlicher Verantwortung befähigte Bürger fördert;
d. sich durch Vorschlagen von Kandidaten an den Wahlen in Kanton und Bezirk beteiligt;
e. die Tätigkeit der Behörden kritisch überwacht;
f. die aktive Teilnahme der Bürger am politischen Leben fördert;
g. ihre Auffassungen im gesamten Ablauf der staatlichen Willensbildung durch Initiativen und Stellungnahmen zu Vernehmlassungen zum Aus-druck bringt.
II. MITGLIEDSCHAFT
Artikel 4
Erwerb der Mitgliedschaft
1 Mitglied der FDP Einsiedeln kann jeder stimmberechtigte Bezirkseinwohner werden, der sich zu diesen Statuten sowie den Zielsetzungen der Partei bekennt.
2 Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und Aufnahme durch die Parteileitung.
Artikel 5
Verlust der Mitgliedschaft
1 Der Austritt aus der FDP Einsiedeln erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Parteipräsidenten auf das Ende eines Kalenderjahres.
2 Mitglieder können auch ohne Angabe von Gründen durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden.
3 Wer zwei Jahresbeiträge nicht bezahlt hat, verliert nach je einer erfolglosen Mahnung pro Jahresbeitrag automatisch die Mitgliedschaft.
4 Mit dem Tod erlischt die Mitgliedschaft automatisch.
5 Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Rechte auf das Vereinsvermögen.
Artikel 6
Rechte der Mitglieder
1 Jedes Mitglied kann an den Versammlungen der Partei teilnehmen.
2 Die Teilnahme an den Versammlungen schliesst das Antrags-, Diskussions-, Auskunfts-, Stimm- und Wahlrecht ein.
3 Jedes Mitglied kann in die Parteiorgane gewählt werden.
Artikel 7
Pflichten der Mitglieder
1 Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich gemäss den Statuten und dem Parteiprogramm sowie den Zielsetzungen der Partei zu verhalten.
2 Jedes Mitglied hat alles zu unterlassen, was dem Zweck und den Grundsätzen der Partei widerspricht.
3 Jedes Mitglied hat jährlich den von der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten.
III. ORGANISATION
Artikel 8
Allgemeine Bestimmungen
Organe
1 Die Organe der FDP Einsiedeln sind:
a. die Generalversammlung
b. die Parteiversammlung
c. die Parteileitung
d. die Revisionsstelle.
Einberufung
2 Die Einladungen zu General- und Parteiversammlungen erfolgen schriftlich 14 Tage im voraus unter Angabe der Traktanden.
Vorsitz
3 Der Parteipräsident, im Verhinderungsfall der Vizepräsident oder ein anderes Parteileitungsmitglied, hat an General- und Parteiversammlungen sowie Sitzungen des Vorstandes den Vorsitz.
Protokoll
4 Für das Protokoll ist der Parteisekretär verantwortlich.
Amtsperiode
5 Die Amtsperiode der Mitglieder der Parteileitung, der Delegierten und Ersatzdelegierten sowie der Mitglieder der Revisionsstelle beträgt vier (4) Jahre. Sie beginnt jeweils im Jahr nach den Kantonsratswahlen mit der Wahl und endet mit der Neuwahl.
Wahlen/Abstimmungen
6 Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, ausser ein Drittel der stimmberechtigten Anwesenden verlangt die geheime Abstimmung.
7 Soweit nicht Statuten oder Gesetz etwas anderes bestimmen, entscheidet bei Abstimmungen die Mehrheit der Stimmenden, wobei der Vorsitzende mit-stimmt. Bei Stimmengleichheit steht ihm zudem der Stichentscheid zu.
8 Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten, im zweiten Wahlgang das relative Mehr. In den zweiten Wahlgang kommen nur die beiden Kandidaten, welche im ersten Wahlgang die höchsten Stimmenzahlen auf sich vereinigt hatten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Generalversammlung und die Parteiversammlung sind befugt, ein anderes Wahlprozedere zu bestimmen.
Artikel 9
Generalversammlung
GV: oberstes Organ
1 Die Generalversammlung ist das oberste Organ der FDP Einsiedeln.
Ord. und a.o. GV
2 Die Generalversammlung wird zu allen statutarischen Geschäften sowie auf Beschluss der Parteileitung oder auf Verlangen eines Zehntels der Parteimitglieder einberufen. Sie findet ordentlicherweise alljährlich bis Ende April statt. Anträge von Mitgliedern für die ordentliche Generalversammlung sind bis Ende des vorangehenden Kalenderjahres dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen. Ausserordentliche Generalversammlungen auf Verlangen eines Zehntels der Parteimitglieder sind spätestens innert 30 Tagen seit Eingang des Gesuches einzuberufen.
Wahlkompetenz
3 Die Generalversammlung wählt:
a. die Parteileitung, nämlich:
– den Präsidenten
– den Vizepräsidenten
– den Sekretär
– den Kassier
– bis zu 4 weitere Mitglieder, wobei zusätzlich ein FDP-Bezirksrat der Parteileitung von Amtes wegen angehört, den zu bestimmen im Nichteinigungsfall der Parteileitung obliegt. Ist dieser FDP-Bezirksrat von der Generalversammlung in ein Parteiamt gewählt, erhöht sich die Zahl der weiteren Parteileitungsmitglieder auf bis 5.
b. die zwei Rechnungsrevisoren
c. die Delegierten und Ersatzdelegierten der FDP des Kantons Schwyz.
Sachkompetenz
4 Die Generalversammlung beschliesst über:
a. Abnahme des Jahresberichtes des Parteipräsidenten
b. Abnahme der Jahresrechnung
c. Décharge-Erteilung
d. Jahresbeiträge der Mitglieder
e. Programm für das laufende Parteijahr
f. Anträge des Vorstandes
g. Anträge von Mitgliedern
h. Ausschluss von Mitgliedern
i. Statutenrevisionen.
Artikel 10
Parteiversammlung
Einberufung
1 Parteiversammlungen werden auf Beschluss der Parteileitung oder auf Verlangen eines Zehntels der Parteimitglieder einberufen.
Befugnisse
2 Der Parteiversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
a. Fassen von Parteiparolen
b. Stellen von Anträgen an Bezirksgemeindeversammlungen
c. Vorschlagen von Kandidaten für öffentliche Ämter
d. Eingehen von Wahlallianzen, soweit diese Kompetenz im Einzelfall nicht ausdrücklich an die Parteileitung delegiert wird
e. Ergreifen von Initiativen, Referenden und Resolutionen
f. Vernehmlassungen, soweit sie nicht von der Parteileitung abgegeben werden
g. Festsetzen von Parteiprogrammen.
Artikel 11
Parteileitung
Vertretungsbefugnis / Unterschriftsberechtigung
1 Die Parteileitung vertritt die FDP Einsiedeln nach aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein erfolgt einzeln durch den Präsidenten oder den Vizepräsidenten sowie kollektiv zu zweien durch den Sekretär oder Kassier mit dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten.
Einberufung / Beschlussfähigkeit
2 Die Parteileitung wird durch den Parteipräsidenten oder auf Verlangen von drei Parteileitungsmitgliedern unter Angabe der Traktanden einberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
Konstituierung
3 Die Parteileitung arbeitet nach dem Ressortsystem. Sie erteilt den Ressortverantwortlichen Aufträge zur selbstständigen Bearbeitung. Sie ist berechtigt, für bestimmte Geschäfte Dritte beizuziehen und Arbeitsgruppen zu bilden.
Im übrigen organisiert sie sich selbst.
Kompetenz
4 Die Parteileitung erledigt die laufenden Geschäfte.
Ihr obliegen insbesondere:
a. die Geschäfte der Generalversammlung und der Parteiversammlung vorzubereiten deren Beschlüsse zu vollziehen;
b. die Bezirks- und Kantonsratswahlen zu organisieren und die Kantonalpartei bei den Regierungs-, National-und Ständeratswahlen zu unter-stützen;
c. das Finanzstatut zu erlassen;
d. die Mittel für die Finanzierung der Werbung und der übrigen Ausgaben zu beschaffen;
e. die politische Lage fortwährend zu verfolgen und zu politischen Fragen Stellung zu nehmen;
f. die Parteiaktivität zu planen und alle Parteiorgane rechtzeitig und umfassend zu informieren;
g. Parteiprogramme vorzubereiten;
h. Zielsetzungen und ein jährliches Tätigkeitsprogramm zuhanden der Generalversammlung zu erarbeiten;
i. Initiativen und Resolutionen zu planen;
j. Stellungnahmen zu Vernehmlassungen abzugeben;
k. für Information, Publizität, Propaganda und Werbung zu sorgen;
l. den Kontakt mit der Freisinnig-Demokratischen Partei des Kantons Schwyz aufrechtzuerhalten;
m. Mitglieder zu werben;
n. Neumitglieder aufzunehmen;
o. die Protokolle der Parteiorgane zu genehmigen.
Parteipräsident
5 Der Parteipräsident führt den Verein und pflegt den Kontakt mit den anderen Parteipräsidenten sowie mit den Amtsträgern.
Parteivizepräsident
6 Der Vizepräsident vertritt im Verhinderungsfall den Parteipräsidenten und erledigt insbesondere die Aufgaben, die ihm der Parteipräsident zu seiner Entlastung zuweist.
Parteisekretär
7 Der Parteisekretär ist für das Protokoll verantwortlich und erledigt die Geschäfte nach den Beschlüssen der Parteiorgane und den Weisungen des Parteipräsidenten.
Parteikassier
8 Der Kassier ist für die Finanzen verantwortlich. Ihm obliegen insbesondere:
a. die Verwaltung der Finanzen
b. das Führen eines Mitgliederverzeichnisses samt Mutationswesen
c. der Einzug der Beiträge und das Mahnwesen
d. die Buchführung mit Jahresrechnung und Bilanz
e. die Rechnungsführung im Zusammenhang mit Wahlen.
Generelle Aufgaben
9 Im übrigen hat jedes Mitglieder der Parteileitung diejenigen Aufgaben zu erfüllen, die die Parteileitung oder der Präsident ihm übertragen.
Artikel 12
Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle besteht aus zwei Revisoren, die nicht zugleich der Parteileitung angehören dürfen.
2 Sie prüfen im Turnus alljährlich die Vereinsrechnung und erstatten der Generalversammlung Bericht und Antrag.
IV. FINANZEN
Artikel 13
Finanzen
1 Die Jahresrechnung umfasst das Kalenderjahr.
2 Für die Verpflichtungen der FDP Einsiedeln haftet nur das Vereinsvermögen.
3 Die finanziellen Mittel der Partei werden insbesondere durch die Mitglieder- und Gönnerbeiträge und im übrigen aufgrund der Bestimmungen des Finanzstatuts aufgebracht.
V. BEENDIGUNG
Artikel 14
Vereinsauflösung
1 Über die Auflösung der FDP Einsiedeln beschliesst die Generalversammlung. Der Beschluss bedarf der Zweidrittelsmehrheit der anwesenden und stimmenden Stimmberechtigten.
2 Das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der FDP Einsiedeln ist der FDP des Kantons Schwyz zu übertragen, ausgenommen die auflösende Generalversammlung beschliesst etwas anderes.
3 Die Generalversammlung kann mit der Liquidation die Parteileitung oder einen hierfür speziell bestimmten Liquidator beauftragen.
VI. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 15
Statutenrevision
1 Zur Annahme neuer und revidierter Statutenbestimmungen ist die Zweidrittelsmehrheit der anwesenden und stimmenden Stimmberechtigten erforderlich.
2 Anträge sind den Mitgliedern mit der Einladung schriftlich zuzustellen.
Artikel 16
Inkraftreten
1 Die vorliegenden Statuten wurden anlässlich der Generalversammlung vom 8. März 2010 genehmigt und ersetzen diejenigen vom 12. Januar 2001.
2 Sie treten mit der Annahme durch die Generalversammlung in Kraft.
FDP. Die Liberalen
Der Parteipräsident Die Parteisekretärin
Josef Landolt / Ursula Stäuble